Erhöhung der 44 Euro-Freigrenze
Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern über Arbeitslohn hinaus steuerfrei Sachbezüge zu gewähren. Bis dato liegt die Freigrenze für diese Sachbezüge bei 44 €. Seit 2020 hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit eingeschränkt. Nun hat das Finanzamt mit einem Verwaltungsschreiben versucht, Klarheit in die umstrittenen Neuregelungen zu bringen.
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern monatliche Sachbezüge bis zu einer Grenze von 44 € (inkl. USt) zukommen lassen, ohne dass darauf Lohnsteuer erhoben wird. Ab 2022 erhöht sich diese Freigrenze auf 50 € (inkl. USt). Seit 2020 ist jedoch neu geregelt, was unter den steuerlich begünstigten Sachbezug fällt.
Mit dem neuen Verwaltungsschreiben hat die Finanzverwaltung Zweifelsfragen zur Abgrenzung geklärt und einige Einschränkungen auf das Jahr 2022 verschoben (Nichtbeanstandungsregelung).
Eine nachträgliche Kostenerstattung gegen Vorlage eines Beleges (z.B. fürs Tanken) gilt demnach als steuerpflichtige Geldleistungen und fällt bereits seit 2020 nicht mehr unter die begünstigten Sachbezüge. Ebenso fällt eine zweckgebundene Geldleistung, z.B. fürs Tanken, nicht mehr unter die begünstigten Sachbezüge.
Darüber hinaus sind nur solche Gutscheine steuerlich begünstigt, die ausschließlich Waren und Dienstleistungen ermöglichen. Eine Geldleistung muss hingegen ausgeschlossen sein. Dies ist bspw. bei sogenannten Open-Loop-Karten oder bei vielen Prepaidkarten nicht der Fall. Für diese Art der Karten ist die Begünstigung ebenfalls nicht mehr möglich. Hierzu hat die Finanzverwaltung jedoch mittels Nichtbeanstandungsregelung verfügt, dass diese Beschränkung erst ab 2022 greift.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Sachbezug. Zudem können wir auch für Sie überprüfen, ob die von Ihnen bisher gewährten Gutscheine den aktuellen Anforderungen entsprechen.
Mit dem derzeitigen Mindestlohn von € 9,50 dürfen Minijobber maximal 47 Stunden pro Monat arbeiten, um das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung weiter nutzen zu können. Arbeitgeber/innen sollten unbedingt beachten, die monatlichen Arbeitsstunden der Minijobber den jeweiligen Intervallen anzugleichen.
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