Wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten haben,
müssen Sie eine Steuererklärung abgeben!

 

Wenn Sie im Jahr 2020 mehr als 410 € Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese muss dann bis zum 31. Juli 2021 beim Finanzamt eingehen. Schuld ist eine kompliziert klingende Regel: der Progressionsvorbehalt. Auch das Corona-Jahr 2020 ändert daran nichts.

Sie müssen daher in diesem Jahr eine Steuererklärung abgeben, auch wenn Sie bisher von dieser Pflicht nicht betroffen waren. Und das, obwohl Sie es sowieso nicht einfach hatten. Deshalb wollen wir Ihnen die Erklärung so leicht wie möglich machen.

Melden Sie sich bei uns unter: kug@bo-business-Outsourcing.de

Sie haben mit uns einen kompetenten Steuerberater an Ihrer Seite. Wir erstellen Ihre Steuererklärung zum Festpreis und Sie können sich zurücklehnen. Nachdem Sie uns eine Mail mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift geschickt haben, erhalten Sie von uns alle relevanten Informationen.

 

Warum muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen, setzt das Finanzamt kategorisch Verspätungszuschläge fest. Diese betragen mindestens 25 € pro angefangenem Säumnis-Monat und können auf bis zu 25.000 € steigen!

 

Ist das Kurzarbeitergeld nicht steuerfrei?

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei aber es gilt als Einkommen. Der Steuerberater spricht in diesem Fall davon, dass das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf Ihr Gehalt.

Beispiel:

Im Jahr 2020 haben Sie ein Gehalt bezogen, auf das 25 % Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Das Kurzarbeitergeld wird Ihrem Gehalt hinzugerechnet. Auf die Summe (Kurzarbeitergeld + Gehalt) wären 27 % Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird jetzt auf Ihr Gehalt angewendet – nicht aber auf das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld muss nicht versteuert werden. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden aber stärker belastet.

Die Folge des Kurzarbeitergeldes: Sie müssen im ungünstigsten Fall Steuern nachzahlen!

Für wen ist unser Angebot?

Wenn Sie Angestellter sind und Kurzarbeitergeld erhalten haben oder einfach keine Lust haben sich um Ihre Steuererklärung selbst zu kümmern, helfen wir Ihnen gerne.
Unser günstiges Pauschalangebot können wir nur für Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte wie bspw. Vermietung, Gewerbe, Einkünfte aus dem Ausland anbieten.

Gerne erstellen wir für Sie ein individuelles Angebot. Schreiben Sie uns einfach.